§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Angelsportverein Rothemann e.V.
Er hat seinen Sitz in Eichenzell-Rothemann und ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Fulda eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
Der Verein tritt für folgende Ziele ein:
1) Ausübung und Verbreitung des waidgerechten Fischens.
2) Unterstützung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes.
3) Aktiver Schutz der Gewässer durch Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen,
4) Aktiver Schutz der Uferlandschaft.
5) Hege und Pflege des Tierbestandes, insbesondere die Erhaltung des Fischbestandes
unter Wahrung der Artenvielfalt.
6) Erwerb, Pachtung und Pflege von Fischwassern für unsere Mitglieder.
§3 Zusammensetzung des Vereins
Der Verein besteht aus:
1. Ordentliche Mitglieder (Aktive mit Stimmrecht)
2. Ehrenmitglieder (Aktive mit Stimmrecht)
3. Außerordentliche Mitglieder (Passive mit Stimmrecht)
zu 1. Ordentliche Mitglieder sind alle Personen, die die Fischwaid aktiv ausüben.
zu 2. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich für die Belange
des Vereins oder für den Angelsport besondere Verdienste erworben haben.
zu 3. Außerordentliche Mitglieder sind Freunde und Gönner des Vereins, die keine
Fischwaid ausüben.
$4 Aufnahme von Mitgliedern
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer die Fischwaid im Sinne des
Leitwortes dieser Satzung anerkennt und ausüben will.
Der Antragsteller muss volljährig sein und einen gültigen Jahresfischereischein
besitzen
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Hauptversammlung mit 2/3
Mehrheit. Der Antrag muss spätestens bis 31. Dezember dem Vorsitzenden in
schriftlicher Form vorliegen.
2. Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage, an dem nach dem Aufnahmebeschluss
der Fischerei-Erlaubnisschein, bei außerordentlichen Mitgliedern die Bestätigung
des Vorstandes ausgehändigt wird.
4. Bei einem Übergang vom aktiven in den passiven Mitgliederstatus erhält das
beantragende Mitglied alle Rechte und Pflichten eines passiven Mitgliedes. Über
eine Rückkehr in den aktiven Status entscheidet die GV. Im Falle einer Rückkehr
entfällt die Aufnahmegebühr.
§4a Aufnahme von Junganglern
1.Minderjährige Mitglieder werden nach den gleichen Regularien wie passive u.
aktive Mitglieder aufgenommen.
2. Mit erreichen der Volljährigkeit kann das Mitglied nach bestehen der
Fischereiprüfung in den Status eines aktiven Mitgliedes wechseln
§5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod
2. Austritt
3. Ausschluss
Zu 2. Der Austritt muss durch eine schriftliche Erklärung dem 1. Vorsitzeden
gegenüber erfolgen. Er ist zum Schluss eines Geschäftsjahres mit
3monatiger Kündigungsfrist möglich. Beiträge und sonstige Leistungen
müssen für das Geschäftsjahr entrichtet sein.
Zu 3. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Er ist zulässig, wenn ein Mitglied:
a) ein ehrenrühriges Vergehen oder Verbrechen im Sinne
des geltenden Strafgesetzes begeht.
b) vor Beginn der Mitgliedschaft ein solches beging, ohne
die Hauptversammlung beim Aufnahmebeschluss darüber
zu informieren.
c) die Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht
besaß oder wieder verliert.
d) sich durch Fischfrevel oder sonstigen Handlungen gegen die
Umwelt strafbar macht oder dazu Beihilfe geleistet hat.
e) den Jahresbeitrag bis zum 31. März des Geschäftsjahres
nicht voll bezahlt hat.
f) durch sein Verhalten das Ansehen und die Interessen des
Vereins geschädigt hat.
g) innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu
Streit und Unfrieden gegeben hat.
Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied vom Vorsitzenden durch
eingeschriebenem Brief mit Angabe des Termins und Ortes der darüber
beschließenden Mitgliederversammlung mitzuteilen. Unter Wahrung einer
Frist von 14 Tagen gilt das Postaufgabedatum.
Das betreffende Mitglied hat das Recht auf Gehör. Es ist zur Zahlung des
Beitrages für das Geschäftsjahr, sowie zur Erfüllung noch offenstehender
Leistungen verpflichtet. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle
Rechte und Ämter im Verein. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht.
$ 6 Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied erkennt durch seinen Eintritt die Satzung, die Gewässerordnung und die
Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse des Vereins als bindend an.
1. Rechte: a) Alle Mitglieder haben das Recht, vereinseigene Einrichtungen
zu nutzen.
b) Ordentliche Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen und
zugepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen
2. Pflichten: a) Beim Erwerb der Mitgliedschaft die Aufnahmegebühr und den
Jahresbeitrag fristgerecht zu bezahlen
b) Die vom Vereinsvorstand festgelegten Arbeitsstunden abzuleisten
c) An den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Alle Vereins-
versammlungen sind Pflichtversammlungen. Bei Verhinderung
ist eine Entschuldigung dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen
3. Rechte auf
Antrag: a) Mitglieder die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder laut
Ausweis als ab 80% schwerbeschädigt gelten, können auf Antrag
von der Ableistung der Pflichtarbeitsstunden befreit werden
b) Ordentliche Mitglieder können Vorschläge zu Versammlungs-
beschlüssen und Anträge auf Versammlungsbeschlüsse zu der
Versammlung einreichen. Diese müssen 10 Tage vor
der Versammlung beim 1. Vorsitzenden in schriftlicher Form vorliegen
$ 7 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des BGB bilden der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende
sowie der Kassierer.
Diese vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind für die
Geschäftsführung verantwortlich.
Der Gesamtvorstand besteht aus:
1. dem ersten Vorsitzenden
2. dem zweiten Vorsitzenden
3. dem Kassierer
4. dem Schriftführer
5. dem Gewässerwart
6. weiter, nach Bedarf zu wählenden Vorstandsmitgliedern
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen, sind
bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern beschlussfähig und beschließen
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des
1. Vorsitzenden.
Die Amtszeit des Vorstandes beläuft sich auf die Dauer von einem Jahr oder bis zur
Abberufung durch eine außerordentliche Hauptversammlung.
Der Vorstand führt nach Ablauf seiner Amtszeit die Geschäfte solange weiter, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist.
Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
$ 8 Geschäfts- und Kassenführung
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist verpflichtet, die Geschäftsführung
nach Sinn und Zweck der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 zu handhaben.
Er muss insbesondere durch den Kassierer ordnungsmäßige Aufzeichnungen über alle
Einnahmen und Ausgaben führen lassen. Die Buchungsbelege sind laufend zu nummerieren
und aufzubewahren.
Aus den Belegen muss der Zweck jeder Zahlung und der Zahltag ersichtlich sein.
Zahlungen dürfen nur mit Anweisung des erste, zweiten Vorsitzenden oder des Kassierers
geleistet werden.
Geldbestände von mehr als 250,--€ (Zweihundertfünfzig Euro) müssen auf ein
Bankkonto eingezahlt werden. Die Belege darüber werden vom Kassierer verwahrt.
Abhebungen dürfen nur vom ersten, zweiten Vorsitzenden oder vom Kassierer
getätigt werden.
Wirtschaftliche Tätigkeit (z.B. Aufzucht von Fischen) darf nur betrieben werden, soweit
sie zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke erforderlich ist.
Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Bildung von Rücklagen aus erzielten Überschüssen ist nur zulässig, wenn und
solange dies zur Sicherung einer nachhaltigen Erfüllung der satzungsgemäßen
Vereinszwecke erforderlich ist.
§ 9 Zuwendungen und Vergütungen
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglied
auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins. Bei Beendigung der Mitgliedschaft,
erhalten sie oder ihre Erben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Kapital- oder Sacheinlagen dürfen von Mitgliedern nur zinslos und ohne sonstige
Vergütung geleistet werden. Rückvergütungen erfolgen nur mit dem Geldbetrag,
bzw. mit dem gemeinen Wert.
Die Organe des Vereins haben für ihre Tätigkeit nur auf Anspruch auf Vergütung
ihrer baren Auslagen. Auch andere Personen dürfen nicht durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen oder durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, begünstigt werden
§ 10 Versammlungen
Es finden statt:
1. Die jährliche Hauptversammlung (Generalversammlung)
2. Außerordentliche Hauptversammlung
3. Mitgliederversammlung
Die Hauptversammlung findet jährlich statt, möglichst bis 31.03.
Zu ihr ist vom Vorsitzenden schriftlich mit mindestens vierzehn Tagen Frist
unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Sie ist zuständig:
a: Entgegennahme - des Jahresberichtes des Vorstandes
- des Tätigkeitsberichtes der einzelnen Vorstandsmitglieder
- des Prüfberichtes des Kassenprüfers über das vergangene Geschäftsjahr
b: Entlastung des Vorstandes
c: Wahl - des Vorstandes für die Dauer von einem Jahr
- der Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr
d: Beschlussfassung über - die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages
- den Haushaltsplan
- die Vereinstätigkeit für das laufende Jahr
e: Satzungsänderungen
f: Aufnahme neuer Mitglieder
Die Wahlen und Beschlüsse erfolgen durch Akklamation, sofern nicht mindestens drei
anwesende Mitglieder geheime Abstimmung verlangen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss binnen zwei Wochen vom Vorsitzenden
in derselben Form wie die jährliche Hauptversammlung einberufen werden, wenn
mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe der Gründe und eines Vorschlages für die
Tagesordnung verlangt oder der Vorstand die Einberufung beschließt.
Sie ist zuständig für:
a: Abberufung des gesamten Vorstandes, einzelner Vorstandsmitglieder
oder der Kassenprüfer
b: Ersatzwahlen hierfür
c: Festlegung der Aufnahmegebühr, der Vereinsbeiträge, des Haushaltsplanes
und des Planes für Vereinstätigkeiten
d: Satzungsänderungen
e: Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens
f: Sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten
Zu 3) Eine Mitgliederversammlung soll möglichst einmal im Jahr, im übrigen nach Bedarf
stattfinden. Zu ihr ist schriftlich mit mindestens vierzehn Tagen Frist einzuladen. Sie
ist zuständig für den Ausschluss von Mitgliedern, was in der Einladung (ohne
Namensnennung) bekannt gegeben werden muss.
Im übrigem dient sie zur Information über Vereinsangelegenheiten, anglerischen
und sportlichen Weiterbildung und der Pflege der Kameradschaft.
§ 11 Beschlussfähigkeit der Versammlungen
Jede Versammlung ist beschlussfähig, wenn
1. Alle Mitglieder schriftlich eingeladen sind, bei den Hauptversammlungen
(jährlich oder außerordentlich) unter Angabe der Tagesordnung und mit der
vorgeschriebenen Frist
2. Wenn die Vorstandschaft und mindestens 5 Vereinsmitglieder anwesend sind. Sind weniger als 5 Vereinsmitglieder anwesend und ist damit die Versammlung nicht beschlussfähig, so kann der Vorsitzende eine neue Versammlung eine halbe Stunde später einberufen. Diese Versammlung ist dann in jedem Falle beschlussfähig.
3. Einfache Stimmenmehrheit genügt für - alle Wahlen und Beschlüsse.
- Entlastung des Vorstandes
4. Zweidrittel – Mehrheit erfordert: - die Aufnahme neuer Mitglieder
- der Ausschluss von Mitglieder
- die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
oder Kassenprüfer
5. Dreiviertel – Mehrheit erfordert: - eine Satzungsänderung
- Auflösung des Vereins
§ 12 Niederschriften
Über jede Versammlung gemäß § 10 ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie hat den
wesentlichen Inhalt der Versammlung, sowie die Ergebnisse aller Wahlen und Beschlüsse
zu enthalten.
Die Niederschrift ist vom ersten, zweiten Vorsitzenden sowie vom Kassierer und
Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 13 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins und Wegfall des bisherigen Zweckes wird über das nach
Tilgung der Schulden verbleibende Vermögen und deren Verwendung in einer außerordentlichen Hauptversammlung abgestimmt.
§ 14 Haftung
Für alle Schäden, die den Verein betreffen, haften alle Mitglieder.
§ 15 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben
der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene
Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- Das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten
- Das Recht auf Berichtigung seiner Daten, im Falle der Unrichtigkeit
- Das Recht auf Löschung seiner Daten
- Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten, oder bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung, stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print und Telemedien, sowie elektronische Medien zu.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Sie hebt die bisherige Satzung vom 02.11.1990 auf