A. Formelle Bestimmungen
Diese Gewässerordnung ist grundsätzlich bindend für alle aktiven
Vereinsmitglieder.
I. Ausweispapiere:
Bei der Fischereiausübung müssen in unseren Gewässern folgende
Ausweispapiere mitgeführt werden:
1. der gültige Jahresfischereischein
2. das Fangbuch
I.2. Information:
Neue Mitglieder erhalten nach Ihrer Aufnahme in den Verein vom Vorstand
folgende Unterlagen:
-Satzung und Gewässerordnung
- Fangbuch und Arbeitsbuch
- Terminplan für das jeweilige Kalenderjahr
II. Fangbuch:
1. Die Vereinsleitung ist gesetzlich durch die LFO zur Abgabe einer
genauen Fangstatistik verpflichtet. Dies verpflichtet jedes Mitglied
zur Aufzeichnung des Fanges, S O F O R T nach Beendigung
des Angelns, nicht nachträglich aus dem Gedächtnis.
2. Um den Befischungsdruck festzustellen, ist es erforderlich, V O R
Angelbeginn das Datum in die dafür vorgesehene Rubrik einzutragen.
3. Die Abgabe des Fangbuches hat zu den angekündigten Terminen bei
dem beauftragten Mitglied zu erfolgen. Wer sein Fangbuch bis zu dem festgelegten
Termin nicht abgibt, wird mit einer Vereinsinternen Sperre von 2 Monaten belegt.
Verliert ein Mitglied sein Fangbuch, ist der Gewässerwart umgehend zu informieren.
III. Kontrollen:
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, Ausweispapiere gegenseitig zu
kontrollieren.
Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt eine sogenannte Rucksackkontrolle
durchzuführen, zu dieser gehört auch die Kontrolle des in Gewässernähe
abgestellten PKW des Vereinsmitglieds.
IV. Fischfrevel:
1. Fischfrevel beinhaltet Fischwilderei, sowie Tierquälerei.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, auf Fischfrevel zu achten,
und die Täter unverzüglich der Vorstandschaft zu melden.
Die gegenseitige Unterstützung der Mitglieder ist hierbei Pflicht.
V. Gewässerverunreinigungen u. Fischsterben:
Bei Fischsterben sind zu verständigen:
a. Polizeistation Fulda, Telef.: 0661/1050
b. einen Vorsitzenden oder den Gewässerwart, bei nichterreichen
ein anderes Vorstandsmitglied.
Weiterhin ist b. zu verständigen bei:
- Fischkrankheiten
- Veränderungen o. bauliche Maßnahmen am Wasserlauf
- Fahrzeugwaschen o. befahren von Wiesen und Äckern
(amtl. Kennz., Tag, Uhrzeit, Ort)
VI. Uferbetretung:
1. Wiesen und bestellte Äcker dürfen nur an der Uferkante betreten werden.
2. Mit Kraftfahrzeugen dürfen nur öffentliche Wege befahren werden.
3. Das Betreten eingefriedeter oder bebauter Grundstücke bedarf der
Genehmigung des Besitzers.
4. Für den durch Uferbetretung entstandenen Schaden haftet der Verursacher.
B. Gewässer
VII. Gewässerstrecken:
1. Döllbach
ca. 190m unterhalb des Einflusses des Thalaubaches bis zur Grenze des
Angelvereins Kerzell hinter Hattenhof (Schild beachten), ohne Mühlgraben.
Schonzeit: 01.10. bis 14.04.
Befischung: 2 x wöchentlich
Erlaubt: 1 Handangel
Freie Köderwahl ab Auslauf Mühlgraben (Wunsch) bis
Zur unteren Gewässergrenze (GV v. 01.03.96)
Einschränkung: Nur Kunstköder mit Mehrfachhaken max. 1 Drilling
Die Befischung der gesamten Döllbach ist ab 20.00 - 4.00 Uhr
mit Naturköder erlaubt
2. Mühlgraben in Rothemann
Schonzeit: Gesetzliche Schonzeiten
Befischung: 3 x wöchentlich
Erlaubt: 2 Handangeln
Einschränkungen: keine
3. Die Gewässerstrecken können aus wichtigen Gründen kurzfristig vom
Vorstand gesperrt werden. (z.B.: Wasserknappheit)
VIII. Verhalten am Wasser:
1. Die gesetzlichen Vorschriften und die Gewässerordnung sind
genauestens zu beachten.
(Unwissenheit schützt nicht vor Strafe)
2. Kameradschaftliches und waidgerechtes Verhalten wird jedem Mitglied
zur Pflicht gemacht.
3. Rücksicht auf andere Fischer und Einhaltung genügenden Abstands
(25 m) sind eine Selbstverständlichkeit.
4. Auf Sauberkeit am Angelplatz ist zu achten.
5. Das Befahren von Äckern, Wiesen und Naturschutzgebieten mit
Kraftfahrzeugen aller Art ist verboten.
Ausnahmen genehmigt der Vorstand.
C. Die Fische
Für den Fang der Fische gelten die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße, diese
sind im Fangbuch aufgeführt.
IX. Die Angelausübung:
1. Die Angelerlaubnis (Berechtigungsschein) wird nur Mitgliedern erteilt
die, die gültige Sportfischerprüfung besitzen.
2. Die Angeln müssen ständig unter Aufsicht gehalten werden und sofort
greifbar sein. Der Abstand zwischen den Angeln darf nicht mehr wie
5 m betragen.
Unbeaufsichtigte am Wasser liegende Angeln dürfen von unseren
Kontrollorganen sichergestellt werden.
3. Die Wahl des Köders ist freigestellt.
Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder ist verboten.
4. Die Anwendung von Stellangeln, Aalschnüren und gleichartigen
Gerätemontagen, sowie das legen von Reusen ist strengstens verboten.
5. Das Mitführen einer Messvorrichtung, eines Hakenlösers und eines
Unterfangkeschers ist Pflicht.
6. Verangelte Fische, die nicht mehr als lebensfähig erkannt werden,
sind mitzunehmen und gelten im Rahmen der festgestellten Stückzahl
als Fang.
7. Ein bei einem aktiven Mitglied zu Besuch weilender Sportfischer, der Mitglied
eines anderen Angelvereines ist und seinen Wohnsitz nicht in der Gemeinde
Eichenzell hat, kann auf Antrag eines Mitgliedes vom geschäftsführenden Vorstand
eine Ausnahmegenehmigung zur Ausübung der Fischwaid erhalten. Voraussetzung
hierfür ist allerdings, dass der Gast über einen gültigen Jahreserlaubnisschein
verfügt und zur Ausübung der Fischwaid berechtigt ist. Er muss sich in
unmittelbarer Nähe des Mitgliedes aufhalten. Die gefangenen Fische müssen in das
Fangbuch des Mitgliedes eingetragen werden.
Auf Salmoniden (Salmonidengewässer, Döllbach) darf der Gast eine Rute führen.
Es bleibt dem Vorstand vorbehalten eine Genehmigung zu erteilen.
8. Bei minderjährigen Mitglied wird das Angeln nach den gültigen gesetzlichen und
vereinsinternen Bestimmungen nur unter Begleitung eines aktiven Mitgliedes des
ASV gestattet.
X. Verwertung des Fanges:
Der Verkauf von Fischen sowie der Tausch gegen Sachwerte führen zum sofortigen
Ausschluss aus dem Verein.
1. Der Fang ist nur zur sinnvollen Verwertung der Fische erlaubt.
Zur sinnvollen Verwertung zählt der menschliche und tierische Verzehr.
2. Der Fisch ist unverzüglich und ohne jede Quälerei zu töten.
3. Nicht mäßige Fische müssen in das Gewässer zurückgesetzt werden.
Sie sind schonend zu behandeln, (nicht werfen, nicht drücken und auf keine
Fall mit trockenen Händen anfassen).
4. Die vom Verein über die gesetzliche Norm festgelegten Streckenschonzeiten
sind aus hegerischen und wirtschaftlichen Gründen erforderlich.
5. Die Fangbegrenzungen sind unbedingt einzuhalten. Ein überschreiten
des Umfanges der im übertragenen Fischrechte gilt als Fischwilderei.
6. Verstöße gegen die gesetzlichen Mindestmaße gelten laut Hessischem
Fischereigesetz ebenfalls als Fischwilderei.
XI. Besatz:
1. Der Besatzplan ist jährlich vom Gewässerwart zu erstellen. Er richtet
sich nach den vorgegebenen Hegeplänen und wird bei der Hauptversammlung
den Mitgliedern vorgestellt. Der Besatzplan bedarf der Genehmigung des
Vorstandes.
2. Werden Fische ausgesetzt, die bereits das Mindestmaß erreicht haben,
so ist der Fischfang mit der Handangel während der auf die Besatzmaßnahmen
folgenden drei Wochen verboten. Die Termine werden allen Mitgliedern
schriftlich bekannt gegeben.
D. Besondere Bestimmungen
XII, Veranstaltungen
1. Vorraussetzung für einen funktionierenden Verein und ein gutes
Vereinsleben ist die Teilnahme eines jeden Mitgliedes an den
Veranstaltungen. Eine Teilnahme an dem vom Vorstand angesetzten
Veranstaltungen ist eine Selbstverständlichkeit.
2. Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist Pflicht. Bei Verhinderung
ist eine Entschuldigung an den Vorstand zu richten.
3. Bei Veranstaltungen sind alle Gewässer gesperrt.
XIII. Arbeitsdienst
Es werden bis auf weiteres 10 Pflichtarbeitsstunden festgelegt, die im
vollen Umfange abzuleisten sind. Bei Nichtableistung wird ein Ausgleich
in Höhe von 15 € für jede nicht geleistete Pflichtarbeitsstunde erhoben.
Einteilung und Ableistung der Pflichtarbeitsstunden werden durch den
Gewässerwart überwacht.
Aus wichtigem Grund kann der Vorstand Vereinsmitglieder vom Arbeitsdienst,
die einen entsprechenden Antrag stellen befreien.
(z.B. Bundeswehr usw.)
Ausnahmen: Befreit sind vom Pflichtarbeitsdienst die Hüttenwarte.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Pflicht befreit, die jährlich für die
Aktiven im Rahmen des Arbeitsdienstes vorgesehenen Arbeitsstunden zu leisten.
XIV. Vereinsstrafen
1. Verstöße gegen die Satzung und die Gewässerordnung werden durch ein
Vereinsordnungsverfahren geahndet.
2. Verstöße gegen die Gewässerordnung ziehen in der Regel eine Sperre
nach sich, bei groben, oder mehrmaligen Verstößen kann ein
Vereinsausschluss drohen.
3. Insbesondere die Nichtabgabe des Fangbuches zu den festgesetzten
Terminen zieht eine Sperre für die Monate Mai und Juni nach sich.
XV. Ausnahmeregelungen:
1. Aus hegerischen und wirtschaftlichen Gründen ist unter Aufsicht des
Gewässerwarts im Vorstandsauftrag und unter Mithilfe der aktiven
Vereinsmitglieder das Fischen mit dem E-Gerät, unter Beachtung der
Rechtlichen Bestimmungen, sowie die Nutzung von Netzen erlaubt.
XVI. Aufnahmegebühr:
1. Neue Mitglieder müssen nach Ihrer Aufnahme eine einmalige Aufnahmegebühr
von 150,-- € an den Verein entrichten.
2.Erfüllt der Jungendliche nachfolgende Kriterien, halbiert sich bei Übernahme als
Vollmitglied die jeweils gültige Aufnahmegebühr.
-Antragstellung zur Aufnahme als Vollmitglied
-wird vom Vorstand vorgeschlagen
-Vereinszugehörigkeit mind. 3 Jahre
-gültige Fischereiprüfung
XVII. Beiträge:
-Für aktive Mitglieder beträgt der Jahresbeitrag 100,-- €
-Für passive Mitglieder beträgt der Jahresbeitrag 20,-- €
-Für minderjährige Mitglieder beträgt der Jahresbeitrag 20,-- €
-Wehrdienstpflichtige Mitglieder werden auf Antrag komplett vom Beitrag befreit.
-Aktive Mitglieder, die in den Ruhestand wechseln werden auf Antrag um die Hälfte
des jährlichen Beitrag befreit.
§ 15 Inkrafttreten
Die Gewässerordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Sie hebt die bisherige Gewässerordnung auf